Nicht alle Untersuchungen im Mutter-Kind-Pass sind ein „Muss“, um nach der Geburt das Kinderbetreuungsgeld zu erhalten

Für die Beziehung des Kinderbetreuungsgeldes sind zehn Untersuchungen verpflichtet, davon betreffen fünf die schwangere Frau und weitere fünf das Neugeborene. Welche das genau sind, kann man Seite 2 und 3, sowie den letzten Seiten des Mutter-Kind-Passes entnehmen.

Verpflichtende Untersuchungen für die schwangere Frau, um das Kinderbetreuungsgeld zu beziehen:

  1. Termin bis zum Ende der 16. SSW: Untersuchung einschließlich einer Blutuntersuchung
  2. Termin in der 17. bis einschließlich 20. SSW: Untersuchung einschließlich einer internen Untersuchung
  3. Termin in der 25. bis einschließlich 28. SSW: Untersuchung einschließlich einer Blutuntersuchung
  4. Termin in der 30. bis einschließlich 34. SSW: Untersuchung
  5. Termin in der 35. bis einschließlich 38. SSW: Untersuchung

Bei den üblichen Untersuchungen werden Schwangerschaftswoche, Gewicht, Zigarettenkonsum pro Tag, Blutdruck, Ödeme (Wassereinlagerungen), Varizen (Krampfadern), Kindeslage – sprich ob Schädel-, Quer- oder Steißlage, Herztöne, Kindsbewegungen, Harn- und gynäkologischer Befund erhoben. Die Kindeslage kann in späteren Wochen auch ohne Ultraschall durch die Leopold’schen Handgriffe ermittelt werden.

Verpflichtende Untersuchungen für das Kind, um das Kinderbetreuungsgeld zu beziehen:

  1. Termin in der 1. Lebenswoche: Untersuchung in der 1. Lebenswoche – bei Geburten im Krankenhaus wird es meist vor Ort durchgeführt. Vorsicht ist bei ambulanten Entbindungen oder vorzeitiger Entlassung geboten
  2. Termin in der 4. bis einschließlich 7. Lebenswoche: orthopädische Untersuchung
  3. Termin im 3. bis einschließlich 5. Lebensmonat: Untersuchung
  4. Termin im 7. bis einschließlich 9. Lebensmonat: HNO-Untersuchung
  5. Termin im 10. bis einschließlich 14. Lebensmonat: Augenuntersuchung

Ultraschalluntersuchungen sind medizinisch empfohlen, aber nicht verpflichtend. Also liegt es im Ermessen der Frau, ob die Ultraschalluntersuchungen durchgeführt werden oder nicht. Dies gilt für die Ultraschalluntersuchungen in der Schwangerschaft (8.-12. SSW, 18.-22. SSW, 30.-34. SSW) sowie die Hüftultraschalluntersuchungen (1. Lebenswoche, 6.-8. Lebenswoche) und die Untersuchungen zwischen dem 22.-26. und 34.-38. Lebensmonat. Die verpflichtenden Untersuchungen sind bei Kassenärzten kostenlos. Die drei (!!!) abtrennbaren Blätter sind an die Krankenversicherung zu schicken. Die Fristen auf Seite 4 im Mutter-Kind-Pass sind zu beachten, also nicht vergessen! Wird der Nachweis über diese Untersuchungen nicht erbracht, wird das Kinderbetreuungsgeld halbiert oder gekürzt.