8 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt besteht ein Beschäftigungsverbot – der Mutterschutz. Schutz für Mutter und Kind!

Alle werdenden Mütter, die in einem Dienstleistungsverhältnis stehen, sind laut Gesetz* 8 Wochen vor dem Geburtstermin von der Arbeit freigestellt. Sind Frau und Kind am Arbeitsplatz gefährdet, besteht die Möglichkeit den Mutterschutz früher anzutreten. Vorausgesetzt der Gynäkologe stellt schriftlich eine Freistellung, welche durch den Arbeitsinspektions- oder Amtsarzt abgesegnet werden muss. In der Zeit des Mutterschutzes erhalten Schwangere keinen Lohn oder Gehalt, sondern Wochengeld von der Krankenkasse.

Nach der Geburt beträgt der Mutterschutz ebenfalls 8 Wochen, und geht in die Karenz über. Hier stehen verschiedene Karenzmodelle zur Auswahl.

Und welche Arbeiten sind in der Schwangerschaft nicht erlaubt?

  • Regelmäßiges Heben und Tragen von mehr als 5 kg oder gelegentliches Heben und Tragen von mehr als 10 kg.
  • Arbeiten, die über 4 Stunden Stehen verlangen (ab der 21. Schwangerschaftswoche). Die restliche Dienstzeit muss im Sitzen stattfinden (können).
  • Arbeiten, die ständiges Sitzen erfordern, ohne Möglichkeit auf Unterbrechung.
  • Arbeiten unter Zeit- und Leistungsdruck (ab der 21. Schwangerschaftswoche).
  • Arbeiten mit gesundheitsgefährdeten Stoffen, Staub, Strahlen, Dämpfen, unter Einwirkung von Hitze, Kälte, Nässe sowie Arbeiten mit Blut oder Körperflüssigkeiten.
  • Arbeiten auf Beförderungsmitteln.
  • Arbeiten mit besonderer Unfallgefährdung.
  • Nachtarbeit zwischen 20 und 6 Uhr (jedoch gibt es hier Ausnahmen).
  • Überstunden über der maximalen Dienstzeit von 9 Stunden.
  • mehr als 40 Stunden Arbeitszeit pro Woche.
  • Sonn- und Feiertagsarbeit (jedoch gibt es hier Ausnahmen).
  • Arbeiten in Räumlichkeit, in denen Schwangere Zigarettenrauch ausgesetzt sind.

Der Arbeitgeber muss in solchen Fällen einen anderen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen oder es kommt zur Freistellung.

*MSchG- Mutterschutzgesetz